Information zur Leerstandsabgabe

verlassenes gebäude

Bild von herbert2512 / Pixabay

Leerstandsabgabe:

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. 

Die Gemeinden sind demnach verpflichtet, die Leerstandsabgabe zu erheben. Daher hat der Gemeinderat der Gemeinde Polling in Tirol mit Verordnung vom 21.12.2022 die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe ab 01.01.2023 gestaffelt nach Nutzflächen wie folgt festgelegt:

  1. bis 30 m2 Nutzfläche mit 21,40 Euro
  2. von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 42,80 Euro
  3. von mehr als 60 mbis 90 m2 Nutzfläche mit 60,40 Euro
  4. von mehr als 90 m2 bis 150 mNutzfläche mit 86,80 Euro
  5. von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 117,00 Euro
  6. von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 151,00 Euro
  7. von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 185,00 Euro

Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten 6 Kalendermonate mit Vollendung des 6. Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht. 

Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30.04. des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten. Für eine im laufenden Jahr 2023 entstehende Steuerpflicht hinsichtlich der Leerstandsabgabe ist daher erst bis zum 30.04.2024 eine Erklärung abzugeben und die Leerstandsabgabe an die Gemeinde Polling in Tirol abzuführen. Ein Erklärungsformular steht auf der Homepage zur Verfügung.

Trotz des Vorliegens eines Leerstandes sieht das Gesetz Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Ausgenommen sind beispielsweise Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind oder für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden. Weiters fällt keine Leerstandsabgabe an, wenn ein zeitnaher Eigenbedarf besteht. Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.

21.11.2023